Satzung Stand 20.02.10

                                         Herzlich willkommen auf der Webseite des OGV

                      08. Juni -  Juniriss an Obstbäumen im Garten der Sinne  - Kursleitung Fritz Kissling

Home
Nach oben

 

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins e.V. Lorch

Stand 20.02.2010

 

 

§ 1 Name, Sitz, Organisation und Geschäftsjahr

 

(1)   Der am 25. März 1913 gegründete Verein führt den Namen

      „ Obst- und Gartenbauverein e.V. Lorch“

 

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Lorch und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd, Register-Nummer  VR 683  eingetragen

 

(3)   Der Verein ist mit allen Einzelmitgliedern dem Bezirksverband für Obst- und Gartenbau Schwäbisch Gmünd, dieser wiederum dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landwirtschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.

 

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

 

(1)   Vereinszweck ist die allgemeine Pflege und Förderung der Obst- Gartenbaukultur und der Pflanzenzucht, der Ortsverschönerung und Heimatpflege, sowie der Naturverbundenheit und Landschaftspflege innerhalb des Vereinsgebiets entsprechend den Grundsätzen des Umwelt- und Landschaftsschutzes

 

(2)   Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten:

1.      Die Obst- und Gartenbaufreunde zusammenfassen

2.      Die Mitglieder durch fortlaufende fachliche Beratung und praktische Unterweisung nach neuesten Erkenntnissen der Obst- und Gartenbaukultur, der Heimat- und Landschaftspflege, sowie der Pflege des allgemeinen Pflanzen und Tierschutzes zu fördern

3.      Der Allgemeinheit zu dienen

 

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-         den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

-          ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)

-          außerordentlichen Mitgliedern (juristischen Personen und nichtrechtskräftige Vereine)

Die Mitgliedschaft ist freiwillig und steht allen Personen und Personenvereinigungen offen.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch mündliche oder schriftliche Anmeldung beim 1. Vorsitzenden. Minderjährige müssen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter schriftlich dem 1. Vorsitzenden vorlegen.

 

(2)   Aufnahmeanträge auswärtiger Personen werden vom Vereinsausschuss entschieden.

 

(3)   Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den 1. Vorsitzenden bzw. den Vereinsausschuss, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

 

(4)   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Zugangs der Anmeldung beim 1. Vorsitzenden bzw. mit dem Beschluss durch den Vereinsausschuss.

 

(5)   Personen, die sich um die Förderung der Zwecke des Obst- und Gartenbauvereins e.V. Lorch verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(2)   Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des Laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für Austritt Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

 

(3)   Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

-          die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins  verletzt

-          die Anordnungen oder die Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

-          mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

 

(4) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

 

(5)   Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Dienstleistungen

 

(1)   Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

 

(2)   Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

(3)   Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

 

 

§ 7 Verwendung der Mittel

 

(1) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen   Zwecke verwendet

     werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es

     darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

     oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mit-

     glieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(2) Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

-  Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt

 

-  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der   haushaltsrechtlichen

   Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.

   26a  EStG ausgeübt werden.

 

(3)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5)  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

(7)  Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

   

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

(2)   Jedes über 16 Jahre altes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

(3)   Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

 

(4)   Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom

     Vorstand gefasste Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives             und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

 

 

 § 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

-          die Mitgliederversammlung

-          der Vereinsausschuss

-          der Vorstand

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im nächsten Mitteilungsblatt der Stadt Lorch unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.      Entgegennahme des Geschäftsberichts durch den 1. oder 2. Vorsitzenden

2.      Entgegennahme des Kassenberichts durch den Kassierer

3.      Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

4.      Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Schriftführer

5.      Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses

6.      Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und Wahl der Kassenprüfer

7.      Festsetzung der Beiträge und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung

8.      Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgender Ziffer (4) eingetragene bzw. vorliegende Anträge

9.      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

(4)   Anträge zur Mitgliederversammlung können dem Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(6)   Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

(7)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

(8)   Die Wahlen der Mitgliederversammlung sind Geheim; sie können auf Wunsch der anwesenden Vereinsmitglieder schriftlich oder auf Zuruf erfolgen.

 

(9)   Die der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder können nur mit ihrem Einverständnis gewählt werden.

 

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn es

-          das Interesse des Vereins erfordert

-          die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

 

§ 12 Vereinsausschuss

 

(1)   Dem Vereinsausschuss gehören an:

1.      Die vier Mitglieder des Vorstands

2.      Mindestens vier weitere Vereinsmitglieder

 

(2)   Der Vereinsausschuss erledigt die Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist und sie nicht auf den Vorstand (§12) übertragen sind. Dem Vereinsausschuss obliegt:

1.      Die Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins, Aufnahmeanträge auswärtiger Personen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern

2.      Die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen

3.      Die Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder beschließen

4.      Die Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei allen Vereinsangelegenheiten

 

(3)   Die Vereinsausschussmitglieder werden je zur Hälfte im Wechsel alle 2 Jahre für 4 Jahre gewählt.

 

(4)   Der Vereinsausschuss ist mindestens halbjährlich vom 1. Vorsitzenden einzuberufen.

 

(5)   Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seine Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(6)   Scheidet während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so wird es durch Zuwahl im Hauptausschuss ersetzt. Bei ausscheiden des 1. Vorsitzenden führt dessen Stellvertreter die Geschäfte bis zur nächsten Wahl fort. Ist dies nicht möglich, ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

 

§ 13 Vorstand

 

(1)   Den Vorsitzenden bilden

-          Der 1. Vorsitzende

-          Der stellvertretende Vorsitzende

-          Der Kassier

-          Der Schriftführer

 

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

-          Der 1. Vorsitzende

-          Der stellvertretende Vorsitzende

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 

 

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden getrennt nach 1. Vorsitzenden und Schriftführer sowie stellvertretenden Vorsitzenden und Kassier im Wechsel alle 2 Jahre gewählt.

 

(4)   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

 

(5)   Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

 

(6)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§ 14 Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vereinsausschuss für den Erlass der Ordnungen zu ständig.

 

 

§ 15 Strafbestimmungen

 

Der Vereinsausschuss kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins verstoßen, oder wenn sie gegen das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

1.      Verweis

2.      Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins

3.      Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

 

 

§ 16 Kassenprüfer

 

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

(2)   Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht abzugeben.

 

(3)   Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

 

(4)   Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung

 

 

§ 17 Auflösung

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

 

(2)   Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

1.      Der Vorstand mit einer Mehrheit von  drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

2.      Von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

 

(3)   Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist natürlich vorzunehmen.

 

(4)   Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

 

(5)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lorch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

 

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2010 im Gasthof zur Post beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister (... …… …….) in Kraft.

 

 

 

Friedrich Kissling                                                               

 Vorstand                                                                        2. Vorstand