Herzlich willkommen auf der Webseite des OGV 08. Juni - Juniriss an Obstbäumen im Garten der Sinne - Kursleitung Fritz Kissling |
|
Satzung
des Obst- und Gartenbauvereins e.V. Lorch
§ 1
Name, Sitz, Organisation und Geschäftsjahr (1)
Der
am 25. März 1913 gegründete Verein führt den Namen
„ Obst- und Gartenbauverein e.V.
Lorch“ (2)
Der
Verein hat seinen Sitz in Lorch und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Schwäbisch Gmünd, Register-Nummer VR
683 eingetragen (3)
Der
Verein ist mit allen Einzelmitgliedern dem Bezirksverband für Obst- und
Gartenbau Schwäbisch Gmünd, dieser wiederum dem Landesverband für Obstbau,
Garten und Landwirtschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen. (4)
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 2
Zweck, Aufgaben, Grundsätze (1)
Vereinszweck
ist die allgemeine Pflege und Förderung der Obst- Gartenbaukultur und der
Pflanzenzucht, der Ortsverschönerung und Heimatpflege, sowie der
Naturverbundenheit und Landschaftspflege innerhalb des Vereinsgebiets
entsprechend den Grundsätzen des Umwelt- und Landschaftsschutzes (2)
Der
Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen
Gesichtspunkten: 1.
Die Obst- und Gartenbaufreunde
zusammenfassen 2.
Die Mitglieder durch fortlaufende
fachliche Beratung und praktische Unterweisung nach neuesten Erkenntnissen der
Obst- und Gartenbaukultur, der Heimat- und Landschaftspflege, sowie der Pflege
des allgemeinen Pflanzen und Tierschutzes zu fördern 3.
Der Allgemeinheit zu dienen (3)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch
auf Vereinsvermögen. (4)
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft Der
Verein besteht aus -
ordentlichen Mitgliedern (natürliche
Personen) -
außerordentlichen Mitgliedern
(juristischen Personen und nichtrechtskräftige Vereine) Die
Mitgliedschaft ist freiwillig und steht allen Personen und Personenvereinigungen
offen. § 4
Erwerb der Mitgliedschaft (1)
Die
Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch mündliche oder schriftliche Anmeldung
beim 1. Vorsitzenden. Minderjährige müssen die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter schriftlich dem 1. Vorsitzenden vorlegen. (2)
Aufnahmeanträge
auswärtiger Personen werden vom Vereinsausschuss entschieden. (3)
Die
Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den 1. Vorsitzenden bzw. den
Vereinsausschuss, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. (4)
Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Zugangs der Anmeldung beim 1.
Vorsitzenden bzw. mit dem Beschluss durch den Vereinsausschuss. (5)
Personen,
die sich um die Förderung der Zwecke des Obst- und Gartenbauvereins e.V. Lorch
verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vereinsausschusses zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 5
Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Die
Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod. (2)
Der
Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an
den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des Laufenden
Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt
ist. Für Austritt Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden
Regelungen entsprechend. (3)
Der
Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen
werden, wenn das Mitglied -
die Bestimmungen der Satzung,
Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt -
die Anordnungen oder die Beschlüsse
der Vereinsorgane nicht befolgt -
mit der Zahlung seiner
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist Vor
der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied
unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den
Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu. (4)
Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen
Vereinbarung. (5)
Bezahlte
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. § 6
Mitgliedsbeiträge und Dienstleistungen (1)
Die
ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen
verpflichtet. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Durch
die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den
Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. (2)
Die
Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins
festgesetzt. (3)
Ehrenmitglieder
sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. §
7 Verwendung der Mittel (1)
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es
darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mit-
glieder haben bei ihrem Ausscheiden
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. (2)
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
-
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt -
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26a EStG
ausgeübt werden. (3)
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2)
trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung. (4)
Der Vorstand ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. (5)
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (6)
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem
Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden. (7)
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt
werden. § 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder (1)
Für
die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse
der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins entgegensteht. (2)
Jedes
über 16 Jahre altes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. (3)
Die
ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. (4)
Die
außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom
Vorstand gefasste Beschlüsse
bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder
haben kein Stimmrecht und kein aktives
und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die
Organe des Vereins sind: -
die Mitgliederversammlung -
der Vereinsausschuss -
der Vorstand § 10
Mitgliederversammlung (1)
Die
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. (2)
Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im nächsten
Mitteilungsblatt der Stadt Lorch unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und
unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der
Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. (3)
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1.
Entgegennahme des Geschäftsberichts
durch den 1. oder 2. Vorsitzenden 2.
Entgegennahme des Kassenberichts
durch den Kassierer 3.
Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüfer 4.
Entgegennahme des Jahresberichtes
durch den Schriftführer 5.
Entlastung des Vorstandes und des
Vereinsausschusses 6.
Wahl des Vorstandes, des
Vereinsausschusses und Wahl der Kassenprüfer 7.
Festsetzung der Beiträge und
sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung 8.
Beratung und Beschlussfassung über
gemäß nachfolgender Ziffer (4) eingetragene bzw. vorliegende Anträge 9.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins (4)
Anträge
zur Mitgliederversammlung können dem Vorstand und jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später
eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei
Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit
anerkennen. (5)
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. (6)
Beschlüsse
über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (7)
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. (8)
Die
Wahlen der Mitgliederversammlung sind Geheim; sie können auf Wunsch der
anwesenden Vereinsmitglieder schriftlich oder auf Zuruf erfolgen. (9)
Die
der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder können nur mit ihrem
Einverständnis gewählt werden. § 11 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu
ist er verpflichtet, wenn es -
das Interesse des Vereins
erfordert -
die Einberufung von einem Viertel
aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des
Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird. § 12
Vereinsausschuss (1)
Dem
Vereinsausschuss gehören an: 1.
Die vier Mitglieder des Vorstands 2.
Mindestens
vier
weitere Vereinsmitglieder (2)
Der
Vereinsausschuss erledigt die Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die
Hauptversammlung zuständig ist und sie nicht auf den Vorstand (§12) übertragen
sind. Dem Vereinsausschuss obliegt: 1.
Die Beschlussfassung über
Ordnungen des Vereins, Aufnahmeanträge auswärtiger Personen und die Ernennung
von Ehrenmitgliedern 2.
Die Beschlussfassung über
gemeinsame Veranstaltungen 3.
Die Ordnungsmaßnahmen gegen
Mitglieder beschließen 4.
Die Beratung und Unterstützung
des Vorstandes bei allen Vereinsangelegenheiten (3)
Die
Vereinsausschussmitglieder werden je zur Hälfte im Wechsel alle 2 Jahre für 4
Jahre gewählt. (4)
Der
Vereinsausschuss ist mindestens halbjährlich vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. (5)
Der
Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seine
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Beschlüsse
ist ein Protokoll zu führen, das von einem der Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist. (6)
Scheidet
während des Geschäftsjahres ein Ausschussmitglied aus, so wird es durch Zuwahl
im Hauptausschuss ersetzt. Bei ausscheiden des 1. Vorsitzenden führt dessen
Stellvertreter die Geschäfte bis zur nächsten Wahl fort. Ist dies nicht möglich,
ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen
Vorsitzenden zu wählen hat. § 13
Vorstand (1)
Den
Vorsitzenden bilden -
Der 1. Vorsitzende -
Der stellvertretende Vorsitzende -
Der Kassier -
Der Schriftführer (2)
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind -
Der 1. Vorsitzende -
Der stellvertretende Vorsitzende Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt. (3)
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder werden getrennt nach 1. Vorsitzenden und Schriftführer
sowie stellvertretenden Vorsitzenden und Kassier im Wechsel alle 2 Jahre gewählt. (4)
Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. (5)
Der
Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt
ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten
der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan
festgelegt werden. (6)
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines
Vertreters. Der
Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. § 14
Ordnungen Zur
Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung sowie eine
Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung, die von der
Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vereinsausschuss für den
Erlass der Ordnungen zu ständig. § 15
Strafbestimmungen Der
Vereinsausschuss kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins
verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins verstoßen,
oder wenn sie gegen das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen: 1.
Verweis 2.
Zeitlich begrenztes Verbot der
Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins 3.
Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3
der Satzung § 16
Kassenprüfer (1)
Die
Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. (2)
Die
Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre
Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht abzugeben. (3)
Bei
vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. (4)
Bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die
Entlastung § 17
Auflösung (1)
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
den Mitgliedern angekündigt ist. (2)
Die
Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es: 1.
Der Vorstand mit einer Mehrheit
von drei Vierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat oder 2.
Von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde. (3)
Die
Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist
natürlich vorzunehmen. (4)
Für
den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die
die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. (5)
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Lorch, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke verwenden darf. §18
Inkrafttreten Diese
Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2010 im Gasthof zur
Post beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister (...
…… …….) in Kraft. Friedrich Kissling Vorstand 2. Vorstand |